Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz

Vorbeugung, frühzeitige Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von übertragbaren Krankheiten.

Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) hat nach § 1 den Zweck, "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und Ihre Weiterverbreitung zu verhindern".

Eine Übersicht über wichtige Teilaspekte haben wir für Sie hier zusammengestellt. Dieses ersetzt jedoch nicht den zugrunde liegenden Gesetzestext, so wie er in den entsprechenden Organen (insbesondere Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger) veröffentlicht wurde.

Im Rahmen der Umsetzung des IfSG kommt dem Robert Koch-Institut in Berlin eine besondere Bedeutung zu. Hier sind auch weitergehende Informationen im Hinblick auf das Infektionsschutzgesetz aktuell verfügbar (Link: www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/ifsg_node -.html). Hier erhalten Sie auch aktuelle Informationen über die Falldefinitionen, die durch die Gesundheitsbehörden der Länder per Länderverordnung ausgeweitet werden können.

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des "Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten" vom 17. Juli 2017.

seit 30.1.2020: Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV") (befristet bis 1.2.2021)

Zum 1.3.2020 sind im Rahmen des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) zahlreiche Änderungen auch an den Meldepflichten des IfSG vorgenommen worden.

Nichtnamentliche Meldung des Nachweises von Krankheitserregern (§ 7 IfSG)

Meldung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis an das Robert-Koch-Institut erforderlich (siehe auch §§ 8-11 IfSG)

Nichtnamentliche (anonyme) Meldung des direkten oder indirekten Nachweises von Krankheitserregern bei:

  • Treponema pallidum (Lues, Syphilis)
  • HIV
  • Echinococcus sp.
  • Plasmodium sp.
  • Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
  • Neisseria gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon

Bei Untersuchungen zum direkten oder indirekten Nachweis folgender Krankheitserreger ist das Untersuchungsergebnis nichtnamentlich zu melden:

  1. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und
  2. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2).

 

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