Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz

Vorbeugung, frühzeitige Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von übertragbaren Krankheiten.

Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) hat nach § 1 den Zweck, "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und Ihre Weiterverbreitung zu verhindern".

Eine Übersicht über wichtige Teilaspekte haben wir für Sie hier zusammengestellt. Dieses ersetzt jedoch nicht den zugrunde liegenden Gesetzestext, so wie er in den entsprechenden Organen (insbesondere Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger) veröffentlicht wurde.

Im Rahmen der Umsetzung des IfSG kommt dem Robert Koch-Institut in Berlin eine besondere Bedeutung zu. Hier sind auch weitergehende Informationen im Hinblick auf das Infektionsschutzgesetz aktuell verfügbar (Link: www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/ifsg_node -.html). Hier erhalten Sie auch aktuelle Informationen über die Falldefinitionen, die durch die Gesundheitsbehörden der Länder per Länderverordnung ausgeweitet werden können.

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des "Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten" vom 17. Juli 2017.

seit 30.1.2020: Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV") (befristet bis 1.2.2021)

Zum 1.3.2020 sind im Rahmen des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) zahlreiche Änderungen auch an den Meldepflichten des IfSG vorgenommen worden.

Um diese Webseite für Sie optimal zu gestalten und Zugriffe zu analysieren, verwenden wir Cookies. Mit Klick auf Zustimmen erklären Sie sich damit einverstanden. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit widerrufen. Erfahren Sie mehr in unserer Datenschutzerklärung